Keine Ausschlussfrist in § 7 Abs. 5 PrüfVV für Nachcodierung
l 11 kr 794/19 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, urteil vom 10.12.2019 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
Mit dem MDK-Reformgesetz ist klargestellt, dass ab dem 01.01.2020 die krankenhäuser keine Nachcodierung mehr vornehmen dürfen
Die entsprechende Regelung in § 17c Abs. 2a KHG sehen allerdings vor, dass eine Änderung der Rechnung zur Umsetzung des Prüfergebnisses durch den md zulässig ist. Dies wurde nach alter Rechtslage von einigen Krankenkassen unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 prüfvv teilweise verneint, wenn die in der Norm vorgesehenen Frist überschritten war. Das LSG Baden-Württemberg hat dieser Rechtsansicht der Krankenkassen zum Ausschluss der Nachcodierung in einer Entscheidung vom 10.12.2019 (..) allerdings deutlich widersprochen […]
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk