Eine Krankenkasse habe nach der wiederholten Rechtsprechung des BSG grundsätzlich kein eigenes Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses

L 1 KR 152/08 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009

Die klagende beansprucht von der beklagten Krankenhausbetreiberin die Gewährung von Einsichtnahme in die vollständigen einer früheren Patientin der Beklagten und Versicherten der Klägerin durch Herausgabe/leihweise Überlassung an sich, also an die Regressabteilung der Krankenkasse, nicht an den MDK, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte oder die bei ihr die Versicherte behandelnd habenden Ärzte prüfen zu können. […]

Da vorliegend die Krankenkasse nach eigenem Vortrag einen ärztlichen Behandlungsfehler im für möglich hält und ihn ggf. im Wege zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche zu verfolgen gedenkt, zu deren Prüfung […] auch eine Prüfung von Strafbarkeiten nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem StGB gehören kann, kann sich die Krankenkasse zur Erwirkung des von ihr begehrten Akteneinsichts- bzw. Herausgabebegehrens vorliegend nicht auf § 294 a Abs. 1 SGB V berufen.

Nach alledem vermag die klagende gesetzliche Krankenkasse ihr Begehren der Akteneinsicht in die bei der Beklagten geführten ärztlichen Behandlungsunterlagen ihrer früheren (inzwischen verstorbenen) Versicherten nicht auf § 294 a SGB V oder auf eine sonstige Rechtsnorm zu stützen. Das entsprechende Begehren gesetzlicher könnte nur dann realisiert werden, wenn es zu einer entsprechenden Gesetzesänderung käme […]

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