Eine Erstattungsforderung der Krankenkasse für eine ohne Rechtsgrund gezahlte Aufwandsentschädigung nach § 275 Abs. 1 c SGB V ist auch vor dem 01.01.2016 nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen

L 9 KR 320/19 | -Brandenburg, vom 09.06.2020

Das Gesetz lässt die erforderliche Übermittlung der Sozialdaten an die Krankenkassen für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zweckgerecht zu. Weder die Regelungen der Stichprobenprüfung noch die Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2016 schließen die Anwendung der Grundsätze der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung bis zum 31. Dezember 2015 und damit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum aus. Prüft eine Krankenkasse wie hier nach dem vor dem 1. Januar 2016 geltenden Recht Krankenhausrechnungen über die Behandlung von Kassenpatienten auf , löst dies keinen Anspruch auf Zahlung einer aus

Quelle: Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg

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