Die gesetzliche Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt auch dann ein, wenn im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge geleistet wurden oder Beiträge irrtümlich an eine andere Krankenversicherung geleistet wurden

 S 2 KR 996/17 | Koblenz vom 09.11.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die Problematik der Kostenträgerschaft bei zum Zeitpunkt der Behandlung unklarem Versicherungsstatus ist ein gängiges Problem im Rahmen der . Im vorliegenden Fall hat sich das Sozialgericht Koblenz mit der Frage des Bestehens eines (Pflicht-) Versicherungsverhältnisses auseinandergesetzt. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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