Kostenerstattungsanspruch des Rechtsnachfolgers bei Therapie im Off-Label-Use (hier: Avastin bei Glioblastom)

S 15 KR 293/18 | Sozialgericht München, Urteil vom 19.11.2020

Leitsätze:

  1. Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung der Therapie mit Avastin auch für den Rechtsnachfolger, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung und die ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten in dem Sinne erwiesen sind, dass nur noch eine palliative Behandlung geplant war. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Steht keine leitliniengerechte Behandlung mehr zur Verfügung und ist die positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nachgewiesen, darf bei einer entsprechenden Notsituation wegen Unaufschiebbarkeit die Behandlung im Off-Label-Use in Anspruch genommen werden. (Rn. 44 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Grundsätzlich können Versicherte eine Versorgung mit einem verschreibungspflichtigen zu Lasten der gesetzlichen nur beanspruchen, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Indikationsgebiet besteht, in dem es angewendet werden soll, was bei Avastin für die Behandlung des spezifischen Karzinoms der Versicherten nicht der Fall ist. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
  4. Die vom geforderte hinreichende Erfolgsaussicht durch vorliegende, veröffentlichte Erkenntnisse in der Qualität einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo), die einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen, ist aus statistischen und ethischen Gründen nicht immer durchführbar und deshalb auch nicht zwingend. (Rn. 59 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
  5. Bei einem Anspruch aus § 2 Abs. 1 a SGBV V handelt es sich um „Ultima ratio“-Behandlungen mit eng begrenztem Anwendungsbereich. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) […]

Quelle: Bayern.Recht

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