Bundessozialgericht setzt dem Outsourcing im Krankenhaus Grenzen

B 1 KR 15/21 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 26.04.2022 – Kommentar BDO Legal

Zahlreiche Krankenhäuser haben im Laufe der vergangenen Jahrzehnte medizinische Fachbereiche an externe ausgegliedert. Großer Beliebtheit erfreute sich das Outsourcen von Labor- und Radiologieleistungen. Dabei ging und geht es nicht nur um die diagnostische . Auch die Versorgung stationärer Krankenhauspatienten mit strahlentherapeutischen Leistungen war und ist gerne Thema, ebenso wie der Einkauf anderer Leistungen, die zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehören. Für die Abrechnung im Anwendungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet dies, dass das die beim Kooperationspartner eingekauften Leistungen als vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ) und somit als allgemeine der zuständigen Krankenkasse in Rechnung stellt.

Jetzt entschied das Bundessozialgericht, dass der Ausgliederung medizinischer Bereiche, die zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehören, Grenzen gesetzt sind […] […] Da die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, lassen sich die Risiken, die aus dem Urteil erwachsen, noch nicht genau skizzieren. Der Terminbericht spricht allerdings dafür, dass sämtliche Kooperationen von Krankenhäusern, soweit sie den Versorgungsauftrag berühren, von dem Urteil betroffen sind. Ergänzende Leistungen, wie zB Laborleistungen und radiologische Untersuchungen, dürften außen vor sein […]

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