Budgetverhandlung: Teilstationäre pädiatrische Leistungen müssen nicht in einer Einrichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG erbracht werden

3 C 12/21 | , Entscheidung vom 21.04.2023

Die Kläger, gesetzliche Krankenkassen und ein Verband von Ersatzkassen, wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem das Somatikbudget des Krankenhauses der Beigeladenen für das Jahr 2015 genehmigt wird.

Die Beigeladene betreibt in Hamburg ein Kinderkrankenhaus, das nach dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 mit 180 vollstationären Betten und 26 teilstationären Behandlungsplätzen im Fachgebiet Kinderheilkunde in den Krankenhausplan 2015 der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen ist. Die teilstationären Behandlungsplätze werden im Feststellungsbescheid auch als „Pädiatrische Tagesklinik – “ (10 Plätze) und „Pädiatrische Tagesklinik – Psychosomatischer Schwerpunkt“ (16 Plätze) bezeichnet, die beide zu den „Somatischen Tageskliniken“ gezählt werden.

Die Kläger und die Beigeladene konnten sich in ihren Verhandlungen über das Somatikbudget für das Jahr 2015 nicht über die Höhe des krankenhausindividuellen tagesbezogenen Entgelts für die teilstationären pädiatrischen Leistungen einigen. Daraufhin rief die Beigeladene die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hamburg an und beantragte, das Entgelt für die teilstationären Leistungen auf 431,14 € festzusetzen. Die Leistungen würden nicht in einer Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) erbracht, so dass der Anstieg des Entgelts nicht entsprechend § 6 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (BPflV 2012) gedeckelt sei. Die Kläger gingen demgegenüber davon aus, dass die Voraussetzungen einer Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG vorlägen und boten unter Verweis auf die Deckelungsregelung ein tagesbezogenes Entgelt in Höhe von 271,27 € an.

Nachdem ein erster Schiedsspruch nicht genehmigt worden war, setzte die Schiedsstelle nach ihrer erneuten Anrufung mit Beschluss vom 3. Juli 2017 das Entgelt für die teilstationären pädiatrischen Leistungen der Beigeladenen – wie im ersten Schiedsspruch – auf 409,70 € fest. Es handele sich bei der Tagesklinik nicht um eine Einrichtung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG, weil sie nicht nach Organisation und Aufgabe vom übrigen Krankenhaus abgrenzbar und ihm gegenüber eigenständig sei. Das ergebe die Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens im Krankenhaus der Beigeladenen unter Berücksichtigung des Behandlungsspektrums, der Räumlichkeiten, des Personals und der Ausstattung […]

Mit Bescheid vom 28. August 2017 genehmigte die Beklagte das Somatikbudget 2015 für das Krankenhaus der Beigeladenen entsprechend den Festsetzungen der Schiedsstelle im Beschluss vom 3. Juli 2017 […]

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