Ambulante Strahlentherapie darf als vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter kodiert werden
L 1 KR 60/21 | landessozialgericht Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2022 – Kommentar bdo Legal
Bei den strahlentherapeutischen Behandlungen während des Krankenhausaufenthaltes habe es sich um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG gehandelt. Dass die Behandlungen bereits vor Beginn der stationären Behandlung als vertragsärztliche Leistung begonnen worden waren, stehe dem nicht entgegen. […]
Die Einwände der Beklagten mit Blick auf das urteil des bsg vom 26.04.2022 wies das Gericht zurück. Zum einen habe für das krankenhaus kein ausdrücklicher versorgungsauftrag strahlentherapie standen, so dass keine Verpflichtung bestanden habe, die entsprechende Ausstattung vorzuhalten. Darüber hinaus seien derartige Leistungen im Krankenhaus der Klägerin nicht regelmäßig notwendig und seien nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte ausgelagert worden.