Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung leistungsspezifischer Qualitätsanforderungen in § 4a und im Anhang zu § 4a

Beschluss vom 15. Juni 2023. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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