Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Erstfassung

Der Beschluss vom 19. September 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 1. Januar in Kraft.

Der Gesetzgeber hat in § 136a Absatz 2 SGB V den damit beauftragt, verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie, und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzulegen. Diese Mindestvorgaben sind erforderlich, da ab dem 1. Januar 2020 die Vorgaben der (Psych-PV) außer Kraft treten. […]

Quelle: G-BA (PDF, 840KB)

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