Mindestmengenregelungen: Ergänzung der Anlage Nr. 11 – Herztransplantation

Eine jährliche Mindestmenge von 10 Herztransplantationen pro Standort eines Krankenhauses wird festgelegt

In den Kalenderjahren und 2025 gilt übergangsweise keine Mindestmenge. Eine Prognosedarlegung gemäß §§ 4, 5 hat erstmalig spätestens zum 7. August 2025 für eine Zulässigkeit der im Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.

Der Beschluss vom 16. November 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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