Mindestmengenregelungen: Ergänzung der Anlage Nr. 11 – Herztransplantation
Eine jährliche Mindestmenge von 10 Herztransplantationen pro Standort eines Krankenhauses wird festgelegt
In den Kalenderjahren 2024 und 2025 gilt übergangsweise keine Mindestmenge. Eine Prognosedarlegung gemäß §§ 4, 5 hat erstmalig bis spätestens zum 7. August 2025 für eine Zulässigkeit der leistungserbringung im Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.
Der Beschluss vom 16. November 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.