MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie: Änderung von Teil A und Ergänzung von Teil B – Abschnitt 2
Der Beschluss vom 17. Oktober 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 7. Februar 2020 in Kraft
Auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 SGB V zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a SGB V regelt die vorliegende Ergänzung der mdk-Qualitätskontroll-Richtlinie (mdk-qk-rl) eine Änderung von Teil A sowie die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, die von den Krankenhäusern gemäß der g-ba Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu erfüllen sind. […]
Quelle: G-BA (PDF, 963KB)