Krankentransport-Richtlinie: Genehmigungsverfahren für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung mobilitätsbeeinträchtigter Menschen und Änderung der Anlage I
Der Beschluss vom 19. Dezember 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 4. März 2020 in Kraft.
genehmigungsfiktion für mobilitätsbeeinträchtigte Patientengruppen bei Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
Die bisherige Regelung im SGB V und dem entsprechend in der krankentransport-richtlinie sah vor, dass Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen krankenversicherung der vorherigen Genehmigung durch die krankenkasse bedürfen. Mit Inkrafttreten des ppsg wurde das Genehmigungsverfahren für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Patientengruppen (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion vereinfacht: Für diese bisher in § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Krankentransport-Richtlinie genannten mobilitätsbeeinträchtigten Patientengruppen gilt die Genehmigung der Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung mit Ausstellung der Verordnung als erteilt. […]
Quelle: G-BA (PDF, 4.09MB)