Die Abgabe von Arzneimitteln i.R. des Entlassmanagements ist an strenge Vorgaben gebunden

Um die Patient:innen optimal zu versorgen, gibt es Ausnahmen, die jedoch die Übersicht und die Routine erschweren. Eine davon betrifft die Abgabe von Packungen, die größer sind als das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen.

Laut Packungsgrößenverordnung dürfen im nur Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen oder kleiner abgegeben werden. Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Verband der Ersatzkassen und dem DAV sieht jedoch eine Ausnahme vor.

Wenn keine anderen Packungen im Handel sind – also nicht gelistet sind – dürfen auch Packungen abgegeben werden, die das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreiten. Dies gilt, wenn die verordnete Packung größer ist als das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen.

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