ASV: Einheitlichere Qualitätsanforderungen

Für Ärzteteams der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung () gelten einheitlichere . Einige Vorgaben, die jetzt nur für Vertragsärztinnen und -ärzte galten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss () in die ASV übernommen. Es handelt sich dabei um die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V. Ein Beschluss des G-BA dazu wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt zum 1. März 2024 in Kraft. Damit können die erweiterten Landesausschüsse die Qualifikationen in und Praxen einheitlicher prüfen.

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