Berücksichtigung struktureller Änderungen im Krankenhaus bei den Pflegepersonaluntergrenzen

S 9 KR 6256/19 | Stuttgart, vom 14.04.2021 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Durch Art. 7 wurde § 137i SGB V eingeführt, mit dem erstmals auf gesetzlicher Basis verbindliche für bestimmte Bereiche in Krankenhäusern statuiert wurden. Diese Pflegepersonaluntergrenzen basieren auf der Pflegepersonaluntergrenzen- (PpUGV). Die Kalkulation erfolgt unter Berücksichtigung der des Vor-Vorjahres. Für das Kalenderjahr sind daher die Belegungszahlen für das Kalenderjahr 2018 für die Kalkulation heranzuziehen. Für etwaige organisatorische Veränderungen im Krankenhaus gibt es nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten aktuellere Zahlen zugrunde zu legen, die sich aus § 5 Abs. 4 PpUGV ergeben. […]

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