Informationssicherheit in Krankenhäusern (§75c SGB V)

Mit dem im Oktober erlassenen (PDSG) und dem neu eingeführten § 75c SGB V sind ab dem 01.01.2022 gemäß § 75c SGB V alle Krankenhäuser verpflichtet, nach dem Stand der angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen ihrer informationstechnischen Systeme zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.

Eine Arbeitsgruppe der hat hierzu Umsetzungshinweise („Starter-Paket“) erarbeitet, die sich zunächst an die Geschäftsführung von Krankenhäusern richten. […]

Quelle: DKG

Das könnte Dich auch interessieren …