Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation nach § 301 Abs. 3

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung ( – GVWG) vom 11.7.2021 wurde in ein Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das auf elektronischem Wege beschlossen. Das Verfahren setzt Wunsch und Einwilligung der Versicherten voraus. Das Nähere hierzu haben der Spitzenverband Bund der und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im „Verfahren zur Übermittlung von Daten zwischen den Krankenhäusern und den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Anschlussrehabilitation (Datenübermittlungs-)“ vom 1.4.2023“ geregelt. […]

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