Nachtrag vom 29.01.2021 zur Korrektur des Nachtrages vom 15.12.2020 mit Wirkung zum 01.01.2021
zur Fortschreibung der § 301-vereinbarung vom 17.04.2018
Das im Nachtrag vom 15.12.2020 aufgeführte Berechnungsschema ist zu korrigieren. Der abschlag bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und der Zuschlag –Hebammenförderprogramm nach § 4 Abs. 10 khentgg sind in getrennten Berechnungsschemen darzustellen. Bei beiden Schemen ist die Zeile zur Berücksichtigung des Zu-und Abschlagsbereiches 47xxxx1xzu entfernen.Die Berechnung des o.g. Abschlages bezieht sich ausschließlich auf drg Entgelte und zusatzentgelte, daher sind in diesem Schema auch ist die Zeilen zur Berücksichtigung der Entgeltbereiche 760*, 762*, 85* -89* zu entfernen. Dargestellt werden zur besseren Übersicht die Änderungen in der Berechnung des einzelnen Zu- bzw. Abschlages.
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