Entwurf Nachtrag vom 01.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 u.a. zur Umsetzung des Abschlages bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrakstuktur

zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung

§ 11b der Vereinbarung zur der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 377 Abs. 3 SGB V sieht zum 01.01.2022 vor, dass Abschläge bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur vorzunehmen sind. Haben die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Abschlag vereinbart, stellt das dies im Rahmen seiner nach § 301 Absatz 1 SGB V als Abzugsbetrag in Rechnung. Erfolgt dies nicht, ist die Krankenkasse berechtigt, den Abschlagsbetrag durch Übermittlung in einem Zahlsatz umzusetzen.

Quelle: DKG (PDF, 28KB)

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