Vergütunganspruch Krankenhäuser: Vorsicht Verjährung!

Für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser aus dem Jahr 2017 gilt die vierjährige . Diese verjähren zum 31.12.2021.

Für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der gesetzlichen gilt seit dem 01.01.2019 die verkürzte Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 109 Abs. 5 Satz 1 SGB V i.d.F. PpSG). Dies bedeutet, dass Krankenhäuser Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2019 ebenfalls nur zum 31.12.2021 geltend machen können.  Dies gilt auch  für Krankenhausbehandlungskosten aus dem Jahr , die zunächst bezahlt und im Jahr 2019 von den Krankenkassen nachträglich verrechnet  wurden. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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