Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2019 (VBE 2019)

Die 2019 wurde am 20.11. im Spitzengespräch mit dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung konsentiert

Nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 können zeitlich befristet aus dem - ausgenommen werden, sofern dies nach Feststellung der Vertragsparteien auf Bundesebene erforderlich ist.

: Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2019 (VBE 2019) (PDF, 94KB)

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