Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen für das Jahr 2023
Die Erhöhungsrate für das Jahr 2023 beträgt danach im khentgg-Bereich 0,35 % und im bpflv-Bereich 0,17 %.
Die sich daraus ergebende anteilige Erhöhungsrate gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 Satz 5 KHEntgG in Höhe von 30,61 % der Erhöhungsrate beträgt 0,11 %. Die sich daraus ergebende anteilige Erhöhungsrate gemäß § 3 Absatz 4 BPflV in Höhe von 55 % der Erhöhungsrate beträgt 0,09 %.
Die vereinbarung zur Erhöhungsrate für Tariferhöhungen für das Jahr 2023 hat ein Finanzvolumen für die krankenhäuser von ca. 70 mio. €.