Sicherstellungszuschlag: Liste der Krankenhäuser gemäß §9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG für das Jahr 2023

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Liste der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser im ländlichen Raum für das Jahr 2023, die nach Prüfung durch die Vertragsparteien die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Abs. 3 Satz 2 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) erfüllen, fristgerecht zum 30.06.2022 vereinbart. Die Liste umfasst insgesamt 136 Krankenhausstandorte, die, gemessen an der Anzahl der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen, jeweils eine in Höhe von 400.000 800.000 Euro im Vereinbarungsjahr 2023 erhalten. Im Vergleich zum Vorjahr sind keine neuen Krankenhausstandorte hinzugekommen. […]

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