Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur jährlichen Statistik gemäß § 17c Absatz 6 KHG

– mit Wirkung ab dem 01.01.2022 für das betrachtete Jahr 2021

Mit dem -Reformgesetz wird zur Schaffung von Transparenz über das Prüfgeschehen in der eine jährliche eingeführt. Der GKV-Spitzenverband ist gemäß § 17c Absatz 6 KHG verpflichtet, über die quartalsbezogenen Auswertungen nach § 275 Absatz 4 SGB V hinaus diese Statistik für das jeweilige Vorjahr zu erstellen und – bundesweit und nach Medizinischen Diensten gegliedert – zu veröffentlichen

: GKV-Spitzenverband (PDF, 199KB)

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