KVNO: Nach BSG-Urteil muss ambulanter Notdienst finanziell neu gedacht werden

Ein aktuelles des BSG besagt, dass ein „Poolarzt“ im zahnärztlichen Notdienst der KZV sozialversicherungspflichtig ist, wenn er dort beschäftigt ist.

Laut BSG führt allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Wegen der Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe war der klagende danach abhängig beschäftigt. Allein die freie und eigenverantwortliche zahnärztliche Tätigkeit rechtfertige keine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

„Die zentrale Organisation des Notdienstes ist ein wichtiges Anliegen der KVen, um eine qualitativ hochwertige Versorgung außerhalb der regulären Sprechzeiten zu gewährleisten. Es ist jedoch nicht akzeptabel, dass diese Struktur dazu führt, dass die freiberufliche Tätigkeit der Ärztinnen und im Bereitschaftsdienst sozialversicherungspflichtig wird.

Diese Situation gefährdet die Zukunftsfähigkeit des Notdienstes, denn sie betrifft auch Nordrhein, wo viele Vertragsärztinnen und -ärzte sich vertreten lassen. Damit besteht die Gefahr, dass auch diese Vertretungsverhältnisse als sozialversicherungspflichtig angesehen werden. Das würde zu erheblichen und einem enormen Verwaltungsaufwand führen.

Die Möglichkeit, sich im Notdienst freiberuflich vertreten zu lassen, ist für die ambulante Notfallversorgung unverzichtbar, denn die Vertragsärztinnen und -ärzte sind in ihren Praxen bereits ausgelastet und können den Notdienst nicht allein stemmen. Deshalb muss sich in Nordrhein etwas ändern!“

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