Kodierung SIRS – Kein Nachweis der Lebensbedrohlichkeit bei Vorliegen einer absoluten Thrombozytopenie erforderlich

S 25 KR 2629/19 | Sozialgericht Dresden, Bescheid vom 19.05.2021 – Kommentar Rechtsanwälte

Das SG Dresden bestätigte mit seinem Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2021, Az.: S 25 KR 2629/19, dass die Lebensbedrohlichkeit einer Thrombozytopenie bereits bei Erreichen der in der Definition des SIRS durch die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin () und die Deutsche - (DSG) festgelegten Grenzwerte feststeht und keiner erneuten Prüfung bedarf. […]

Die hier relevanten SIRS-Kriterien wurden mit Wirkung zum 01. Januar geändert, sodass diese Entscheidung für Behandlungsfälle ab dem Jahr 2020 keine Relevanz mehr hat.

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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