Kodierung der Nebendiagnose bei versehentlich aufgetretener intraoperativer Verletzung nach dem ICD-10-GM
L 5 KR 165/17 | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2019 – Kommentar Medizinrechtskanzlei Kliem
Eine intraoperativ versehentlich aufgetretene Verletzung ist nicht mit einem Kode aus der Kategorie T80 – T88 zu verschlüsseln ist, wenn die Verletzung spezifischer mit einem Kode einer anderen Kategorie (hier: S27.6) in Kombination mit einem Sekundär-Diagnoseschlüssel (hier: Y69!) angegeben werden kann…