Kodierung der Hauptdiagnose – Vorrang einer erklärenden definitiven Diagnose vor einer Symptomdiagnose

B 1 KR 25/17 R | , vom 20.03. – Kommentar Roos Nelskamp Schumacher & Partner

[…] Wenn es eine erklärende definitive Diagnose gebe, sei diese im Grundsatz als zu kodieren und nicht ein durch die Krankheit ausgelöstes […]

Maßgeblich für die einschlägige Fallpauschale ist demnach grundsätzlich die definitive Krankheitsdiagnose als Hauptdiagnose. Nicht als Grundlage der Kodierung heranzuziehen sind also etwaige Symptome. Dies gilt auch für erklärende definitive , die einer Resteklasse zugeordnet sind.

Quelle: Roos Nelskamp Schumacher & Partner

 

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