BSG präzisiert Rechtsprechung zur Kodierung der Hauptdiagnose

| , vom 29.08.2023 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner

[…] Liegen – ex-post betrachtet – schon bei Aufnahme ins mehrere Leiden objektiv vor, die är behandlungsbedürftig sind, sind diese – vorbehaltlich spezieller Regelungen – immer nach dem Grad ihres Ressourcenverbrauchs zu gewichten. Das gilt unabhängig davon, welche Leiden bei der Aufnahmeuntersuchung erkannt wurden oder erkennbar waren. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Patient bei der Aufnahme ins Krankenhaus Symptome aufwies, anhand derer die zunächst unerkannt gebliebene Diagnose erkennbar gewesen wäre, da die „Veranlassung des stationären Aufenthalts“ grundsätzlich nicht subjektiv ex ante, sondern objektiv ex post zu verstehen sei.

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