b 1 kr 25/22 r | bundessozialgericht, urteil vom 29.08.2023 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
[…] Liegen – ex-post betrachtet – schon bei Aufnahme ins
krankenhaus mehrere Leiden objektiv vor, die
stationär behandlungsbedürftig sind, sind diese – vorbehaltlich spezieller Regelungen – immer nach dem Grad ihres Ressourcenverbrauchs zu gewichten. Das gilt unabhängig davon, welche Leiden bei der Aufnahmeuntersuchung erkannt wurden oder erkennbar waren. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Patient bei der Aufnahme ins Krankenhaus Symptome aufwies, anhand derer die zunächst unerkannt gebliebene Diagnose erkennbar gewesen wäre, da die „Veranlassung des stationären Aufenthalts“ grundsätzlich nicht subjektiv ex ante, sondern objektiv ex post zu verstehen sei.