Bei einer Shuntvene handele es sich um eine Vene, nicht um eine Arterie oder sonstiges Gefäß (hier: Kodierung Shuntrevision OPS 5-397.a2 vs. 5-397.x)

L 1 KR 53/20 | , vom 26.08.2020 

Es stehe außer Frage, dass sich eine Shuntvene gegenüber einer „normalen“ Vene anatomisch verändere. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich schon allein aufgrund ihrer Flussrichtung weiterhin im medizinischen Sinn um eine Vene handele. Die E-Mail des DIMDI, in der bei einer ausgereiften Shuntvene von einem „sonstigen Blutgefäß“ ausgegangen werde, habe keinerlei Bindungswirkung. Das Argument, dass eine an einer Shuntvene einen erhöhten Aufwand erzeuge, sei zum einen tatsächlich unzutreffend und zudem rechtlich irrelevant, da die Frage des Aufwands für die Subsumption unter einen Kode nicht erheblich sei.

Nach der Überzeugung des Senats stellt es daher die konsequenteste, systematischste und am einfachsten zu handhabende dar, die Shuntvene – wie ihr Name auch schon sagt – als Vene zu kodieren.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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