Bei der Shuntvene handele es sich nach wie vor um eine Vene (Kodierung der Shuntrevision 5-397.x vs. 5-397.a1). Revision vor BSG unzulässig

B 1 KR 82/20 B, , Entscheidung vom 31.03.2021

Die auf Zahlung von 2642,52 Euro gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolgreich gewesen (Urteil des SG vom 25.6.2019): Zu habe das Krankenhaus die Prozedur an einem sonstigen Gefäß abgerechnet. Eine ausgereifte Shuntvene sei in ihrer Beschaffenheit aufgrund des hohen Blutflusses verändert, weil sich dadurch auch die Dicke und Beschaffenheit des Blutgefäßes ändere. Die Vene werde dadurch im Laufe der Zeit arterialisert. Für den Operateur bedeute dies, dass er es nicht mit einer Vene, sondern mit einer arterialisierten Vene zu tun habe. Das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Krankenhaus habe zu Unrecht eine Prozedur an einem sonstigen Gefäß und nicht an einer Vene abgerechnet, weil es sich auch bei der Shuntvene nach wie vor um eine Vene handele (Urteil vom 26.8.).

Mit seiner Beschwerde wendet sich das Krankenhaus gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

„Darf das Gericht Mitteilungen bzw. Stellungnahmen des DIMDI (bzw. nunmehr nachfolgend des Bundesinstituts für Arzneimittel- und – BfArM) auf Kodierungs- bzw. Klassifikationsanfragen bei seiner Entscheidungsfindung hinsichtlich der Auslegung von -Ziffern unberücksichtigt lassen bzw. übergehen oder ist das Gericht nicht sogar vielmehr an entsprechende Mitteilungen bzw. Stellungnahmen bei seiner Entscheidungsfindung gebunden und muss diese Bewertung seiner Entscheidung zugrunde legen.“ […]

Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht damit auseinander, inwieweit die Abgrenzung der OPS-Schlüssel anhand der Begriffswahl (oberflächliche Vene/Sonstige) für eine Shuntvene wesentliche Auslegungsprobleme aufweist. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Auslegungsproblem hier nicht einer Beweiserhebung zugänglich ist. Sie legt auch im Übrigen nicht dar, warum ein über die Frage der Auslegung der Vergütungsvorschriften nach deren Wortlaut – allenfalls ergänzt durch systematische Erwägungen – hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Allein ihr Hinweis auf weitere anhängige Verfahren zu dieser Frage genügt insoweit nicht.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). […]

Quelle: Rechtsprechung im Internet

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