Beatmungsstunden bei heimbeatmeten Patienten, die über ein Tracheostoma beatmet werden, seien nur dann zu erfassen, wenn es sich im Einzelfall um einen intensivmedizinisch versorgten Patienten handelt

S 21 KR 1837/15 | Sozialgericht , Urteil vom 03.02.

Dass der Versicherte maschinell beatmet wurde, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Versicherte wurde dauerhaft über ein Tracheostoma beatmet. Er verfügte über ein eigenes Beatmungsgerät, das ausweislich der Krankenakte auch während des stationären Aufenthalts genutzt wurde (Seite 12 der Krankenakte). Allerdings führt die Beatmungspflichtigkeit des Versicherten für sich genommen noch nicht dazu, dass die aufgewendeten von der Klägerin abgerechnet werden durften. Nach Maßgabe der 1001l sind Beatmungszeiten bei heimbeatmeten , die über ein Tracheostoma beatmet werden, nur dann zu erfassen, wenn es sich im Einzelfall um einen intensivmedizinisch versorgten Patienten handelt. Die Kodierrichtlinien unterscheiden damit nach Wortlaut und Systematik klar zwischen der Beatmungspflichtigkeit als solcher und der intensivmedizinischen Versorgung. Intensivmedizin ist die Behandlung, Überwachung und von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen vitalen oder elementaren Funktionen von Atmung, Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind, mit dem Ziel, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen (BSG, Urteil v. 28.2.2007, B 3 KR 17/06 R, SozR 4-2500 § 39 Nr. 8, Rn. 19). b) Vorliegend wurde der Versicherte während des stationären Aufenthalts nicht intensivmedizinisch versorgt. Die Beteiligten haben in diesem Zusammenhang insbesondere darüber gestritten, ob die Station „Lufthafen“ den Status einer Intensivstation hat. Darauf käme es nur an, wenn eine ausschließlich auf einer ausgewiesenen Intensivstation stattfinden könnte. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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