Auflistung der nach § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) anspruchsberechtigen Krankenhäuser

Mit dem Gesetz zur Zahlung eines Bonus für in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen () wurde der § 26e in das (KHG) integriert. Damit geht nach § 26e Absatz 2 KHG die Verpflichtung des InEK einher eine Übersicht über alle , die einen Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln haben, zu veröffentlichen.

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