Pflegebudget: Bekanntmachung der „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 28.06.2022“; Änderung der Lieferfristen für die Krankenhäuser durch das Pflegebonusgesetz

Mit dem Gesetz zur Zahlung eines Bonus für in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen () wurden Änderungen des § 6a beschlossen, die zum 30.06.2022 in Kraft treten. Diese Änderungen betreffen unter anderem die Lieferfristen der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers im Rahmen der eines Pflegebudgets.

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