Verjährungsfristen nach dem PpSG
L 10 KR 538/15 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , urteil vom 10.07.2019 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
Gemäß § 109 Abs. 5 SGB V in der seit dem 01.01.2019 geltenden neuen Fassung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) verjähren Ansprüche der Krankenkassen gegen krankenhäuser auf rückzahlung von geleisteten Vergütungen nunmehr in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dies gilt nach Satz 2 auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind. Teilweise ist umstritten, ob und inwieweit sich hieraus eine rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfristen entnehmen ließ. […]
Quelle: Quaas & Partner