Zusammenbruch des Notdienstes wegen der Sozialversicherungspflicht für Poolärzte?

B 12 R9/21 R | , Urteil vom 24.10.2023 – Kommentar Anwalt.de

Das Urteil des Bundessozialgerichts wird die grundlegend verändern. Nach den ärzten sind nun auch im in der Regel abhängige und damit sozialversicherungspflichtig Beschäftige im Sinne des § 7 SGB IV. Der Annahme, dass allein die Teilnahme am Notdienst eine Selbstständigkeit begründet, weil man damit an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Sinne von § 75 SGB V teilnimmt, lehnte das Bundessozialgericht ab. Einzelne KVen und KZVen sahen sich nach dem Urteil gezwungen, den Notdienst sofort einzuschränken. Die Kassenärztliche Vereinigung kündigte nach der Entscheidung an, mit sofortiger Wirkung die Tätigkeit der Poolärztinnen und Poolärzte zu beenden.

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