Zur unbedingten Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen bei Krankenhausabrechnungen

S 54 KR 673/20 WA | Braunschweig, Urteil vom 07.04.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

In der Diskussion mit Kostenträgern vor Inkrafttreten der Änderungen des MDK-Reformgesetzes war ein zentraler Streitpunt, die Fälligkeit von Krankenhausabrechnungen sowie die unbedingte Zahlungsverpflichtung der , wenn ein Überprüfungsverfahren eingeleitet worden ist. […]

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie noch einmal deutlich macht, dass die Krankenkasse eine unbedingte Zahlungsverpflichtung trifft, die auch durch die nachträgliche Überprüfung der Krankenhausrechnung nicht entfällt. Insbesondere berührt die Einleitung des Überprüfungsverfahrens nicht die Fälligkeit der Krankenhausabrechnung. Daher ist und bleibt die Praxis vieler Krankenkassen, bei Einleitung des Überprüfungsverfahrens nur den unstrittigen Rechnungsteil zu zahlen, rechtswidrig.

Quelle: Medizinrecht Saarland

Das könnte Dich auch interessieren …