Zahlungsklagen der Krankenkassen, die bei Inkrafttreten von § 109 Abs. 5 SGB V gerichtlich rechtshängig waren, unterliegen nicht rückwirkend der zweijährigen Verjährungsfrist

| -Westfalen, Urteil vom 10.07. – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Vorliegend musste sich das LSG mit der Frage befassen, ob gerichtlich geltend gemachte frühere Zahlungsansprüche der Krankenkassen rückwirkend der zweijährigen nach § 109 SGB V unterliegen. Es hat dies verneint […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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