Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen

4 K 119/18 | Schleswig-Holsteinisches , vom 17.05.2022 – Kommentar Legal

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht beschäftigte sich vorliegend auf Basis der ab 2009 geltenden Rechtslage mit der Frage, ob eine Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungs­leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht zur Anwendung kommt, wenn diese Leistungen von einem Krankenhaus () erbracht werden, welches selbst die Voraus­setzungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt (Urteil vom 17.05.2022, Az. 4 K 119/18). Das Finanzgericht sah die Anwendbarkeit von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG als gegeben an und setzte sich damit in Widerspruch zu dem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 17.02. – 1 K 1994/13 U. Das beklagte Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision beim BFH unter dem Az. V R 10/22 eingelegt. […]


( von medizinisch indizierten ärztlichen Heilbehandlungen durch eine GmbH in einem Krankenhaus ab dem Veranlagungszeitraum 2009 – Anwendbarkeit von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG neben § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG)

  1. Ärztliche Heilbehandlungen sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen von erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.(Rn.54) (Rn.69)
  2. Die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wird – bezogen auf die Heilbehandlung – nicht dadurch verhindert, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 b UStG dem Grunde nach eröffnet ist (entgegen FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2017, 1 K 1994/13 U, EFG 2017, 1305; entgegen BT-Drucksache 16/10189, Seite 74, 75).(Rn.54) (Rn.58) (Rn.64)
  3. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 10/22). […]

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