Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht an Dritte delegieren
„Outsourcing“ von versorgungsvertraglich festgelegten Leistungen
Ein krankenhaus darf Leistungen seines Versorgungsauftrags nicht regelmäßig an Dritte übertragen. Das bedeutet: Das Krankenhaus muss über die Ausstattung verfügen, um diese Leistungen selbst erbringen zu können, heißt es in einem urteil des Bundessozialgerichts.
Dem Urteil (Az.: B 1 KR 15/21 R) lag folgender Fall zugrunde: In den krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg war eine Klinik unter anderem mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen worden. Da diese Abteilung aber über Jahre geschlossen blieb, wurden strahlentherapeutische Leistungen durch eine ambulante Strahlentherapiepraxis erbracht, die sich in unmittelbarer Nähe befand. […]