Kein Verbot nicht dringlicher Krankenhausbehandlungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes

VG 14 L 153/21, VG 154/21 | Verwaltungsgericht , Beschlüsse vom 08.04.2021

Die betreffenden der beiden Antragstellerinnen nehmen laut Berliner 2016 an der Notfallversorgung teil. Sie unterliegen damit § 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaKHV (in der seinerzeit gültigen Fassung). Laut dieser Vorschrift dürfen in allen an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäusern nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, und Eingriffe durchgeführt werden, wobei die vorgesehenen Reservierungs- und Freihaltequoten einzuhalten sind. Die Krankenhausträgerinnen begehrten mit ihren Anträgen im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie zur Einhaltung dieser Regelung nicht verpflichtet seien. Das VG Berlin gab beiden Anträgen statt. […]

Quelle: BDO Legal

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