Kein Verbot nicht dringlicher Krankenhausbehandlungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes
VG 14 L 153/21, VG 154/21 | Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 08.04.2021
Die betreffenden Krankenhäuser der beiden Antragstellerinnen nehmen laut Berliner Krankenhausplan 2016 an der Notfallversorgung teil. Sie unterliegen damit § 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaKHV (in der seinerzeit gültigen Fassung). Laut dieser Vorschrift dürfen in allen an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäusern nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchgeführt werden, wobei die vorgesehenen Reservierungs- und Freihaltequoten einzuhalten sind. Die Krankenhausträgerinnen begehrten mit ihren Anträgen im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie zur Einhaltung dieser Regelung nicht verpflichtet seien. Das VG Berlin gab beiden Anträgen statt. […]
Quelle: BDO Legal