Ein Versorgungsauftrag „Chirurgie“ eines Plankrankenhauses erfasse die Implantation von Knie-TEP

B 1 KR 17/18 R | , Entscheidung vom 09.04.2019 – Terminbericht Nr. 16/19

, das u.a mit der Fachrichtung „Chirurgie“ im Landeskrankenhausplan aufgenommen ist, durfte die Knie-TEP erbringen. Die der Planung zugrunde liegenden Fachrichtungen orientieren sich auch ohne ausdrückliche Verweisung an der WBO für die Ärzte Bayerns in der jeweils im Zeitpunkt der gültigen Fassung. Die danach maßgebliche WBO fasst unter dem Gebiet „Chirurgie“ ua die Fachgebiete Orthopädie und zusammen.

Quelle: Bundessozialgericht


Siehe auch:

Versorgungsauftrag „Chirurgie“ des Krankenhauses erfasse die Implantation von Knie-TEP bei Gonarthrosen

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