ASV: Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) im Sinne des § 33 Ärzte-ZV ist mangels entsprechendem Zulassungsstatus nicht teilnahmeberechtigt gemäß § 116b Abs. 2 SGB V

L 12 KR 546/21 | , Urteil vom 08.04.2022

  • Gem. § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende und nach § 108 zugelassene berechtigt, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1, deren Behandlungsumfang der Gemeinsame Bundesausschuss nach den Absätzen 4 und 5 bestimmt hat, zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen und dies gegenüber dem nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Abs. 1 unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen.
  • Eine Berufsausübungsgemeinschaft () im Sinne des § 33 Ärzte-ZV ist mangels entsprechendem Zulassungsstatus nicht teilnahmeberechtigt gemäß § 116b Abs. 2 SGB V, sodass ihre institutionelle Benennung gem. § 2 Abs. 2 Satz 5 der Richtlinie über die nach § 116b SGB V (i.d.F. vom 21.03.2013, zuletzt geändert am 16.12.2021; im Folgenden: -RL) nicht möglich ist. […]

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