Arzt muss kontrollierenden Behörden BtM-Rezepte offenlegen, nicht aber die dazugehörigen Patientenakten

3 C 1.21 | , vom 10.03.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann

Die für die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zuständige Überwachungsbehörde ist nicht berechtigt, die ärztlichen einzusehen. Sie müssen sich damit begnügen, die Rezepte zu kontrollieren, um zu prüfen, ob die Verschreibung der rechtmäßig war […]

Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann

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