Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Veröffentlichung der Positivliste für das Berichtsjahr 2016 gemäß § 1 Anlage 3

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Juni beschlossen, die für das Berichtsjahr gemäß § 1 Anlage 3 der Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, ) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2017 B 5), zuletzt geändert am 20. April 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B 2), gemäß Anlage zu aktualisieren und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Quelle: g-ba.de

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