Erstattung der Aufwandspauschale bei Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit

Ab Zeitraum 01.01.2016 ist hinsichtlich der Frage, ob Aufwandspauschalen zu erstatten bzw. seitens der nicht zu zahlen sind, unproblematisch.

Die durch das KHSG mit Wirkung ab dem 01.01.2016 eingeführte Regelung des § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V stellt deutlich klar, dass jede Prüfung einer eines Krankenhauses als Prüfung nach § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V anzusehen ist, mit der die Krankenkasse den beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim erfordert. Für sämtliche Prüfungen dieser Art gelten – unabhängig davon, wie diese Prüfung bezeichnet wird – die Vorgaben des § 275 Abs. 1c SGB V – sowie der –mit der Konsequenz, dass in allen diesen Fallkonstellationen die durch die Krankenkasse zu zahlen ist, sofern die MDK-Prüfung nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages führt. […]

Quelle: DKG (PDF, 81KB)

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