Das SGB verändert die Regelung der Mindestmengen

„Die sind eine Dauerlektüre die man mindestens einmal jährlich lesen sollte“, empfiehlt Dr. Susanne Eberl, Leiterin Qualitätsvergleiche, Qualitätsmanagement und klinisches Risikomanagement der Kliniken, in der neuen Veranstaltungsreihe GQMGimpuls. Regelmäßig gibt es Änderungen, die von den Kliniken beachtet werden müssen, um auch weiterhin die mit belegten Leistungen erbringen und abrechnen zu dürfen. Die aktuellsten Änderungen im SGB V beziehen sich darauf, dass Mindestmengen bereits dann eingeführt werden können, wenn die Qualität der Leistung von der Menge abhängig ist – nicht nur wenn das „in besonderem Maße“ der Fall ist. Ausnahmen mit Unterschreiten der Mindestmenge werden zukünftig nur noch im Einvernehmen mit den Kassen geduldet. Neu ist auch, dass der Gemeinsame Bundesausschuss festlegen kann, was in anderen Fällen bereits zur sehr kleinteiligen Vorgabe einzelner SOPs führte. […]

Quelle: Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung e. V.

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