Mindestmengenregelungen: Lebertransplantation inklusive Teilleber-Lebendspende

Der Beschluss vom 16. Juli wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 13. August 2020 in Teilen in Kraft

Mit dem vorliegenden Beschluss beschließt der unter Aufrechterhaltung der bestehenden Mindestmengenhöhe von 20 eine Neufassung der Nummer 1 der Anlage der Regelungen des G-BA gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 zugelassene (Mm-R). Die Nummer 1 der Anlage der Mm-R enthält Regelungen über eine Mindestmenge fürLebertransplantationen inkl. Teilleber-Lebendspenden. […]

Quelle: G-BA (PDF, 1.20MB)

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