Ziehungsergebnis Verpflichtung zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen

Für die Festlegung und Weiterentwicklung der werden die Daten einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern benötigt. Mit der diesjährigen Ziehung von Krankenhäusern ist die Verpflichtung verbunden, Daten gem. § 137i Abs. 3a SGB V für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen für bestimmte pflegesensitive Bereiche zu liefern.

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Quelle: InEK

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